263 Z. 104 ff.). Er habe keinen Streit mit dem Opfer gehabt, es sei sein bester Kollege. Seit er in der Schweiz sei, habe er nie jemanden geschlagen (pag. 264 Z. 146, Z. 156). Er habe ihn (das Opfer) einmal geschlagen und sich dann erschrocken. Da hätten sie dann die Ambulanz gerufen (pag. 265 Z. 162 ff.). Als er zugeschlagen habe, sei das Opfer vis-a-vis von ihm am Tisch gesessen (pag. 265 Z. 170). L.________ habe sich schon ins Bett gelegt und G.________ sei auf der Toilette gewesen, alle anderen seien dort gewesen und hätten sich miteinander unterhalten (pag. 265 Z. 188 ff.). Nachdem die Ambulanz gekommen sei, habe er den anderen gesagt, dass es ihm nicht gut gehe.