Wie nachfolgend zu sehen sein wird, werden die Aussagen des Beschuldigten und des Opfers nochmals kurz zusammengefasst. Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung der Kammer. 10.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Berichtsrapport vom 17. Februar 2018 (pag. 149 ff.), das Fotodossier (pag. 161 ff.), die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 21. und 26. Februar 2018 betreffend die Alkoholbestimmung des Opfers (pag.