7 10. Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich wiedergegeben hat. Es wird daher darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel erneut zusammenzufassen. Hierfür wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 863 ff.). Wie nachfolgend zu sehen sein wird, werden die Aussagen des Beschuldigten und des Opfers nochmals kurz zusammengefasst.