Bestritten ist vorliegend der Beweggrund der Tat, die Alkoholisierung des Beschuldigten sowie der genaue Tathergang. Bezüglich des Tathergangs stellt sich insbesondere die Frage, welches Glas bzw. welche Scherbe als Tatwaffe diente, ob das Glas bereits vor dem Schlag zerbrochen war (und der Beschuldigte dies allenfalls bemerkt hat) oder erst durch bzw. nach dem Schlag zerbrochen ist und ob der Beschuldigte von vorne oder hinten zugeschlagen hat.