Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 16. Februar 2018 auf den 17. Februar 2018 E.________ die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zufügte, letzterer mit der Ambulanz ins Spital verbracht wurde und sich der Beschuldigte vom Tatort entfernte, bevor er sich am nächsten Tag freiwillig beim Polizeiposten Huttwil meldete. Bestritten ist vorliegend der Beweggrund der Tat, die Alkoholisierung des Beschuldigten sowie der genaue Tathergang.