Bezüglich Alkoholpegels des Beschuldigten sei auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und es könne nicht von einer massgebenden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Für die weiteren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 1071 ff.).