Beweismässig sei davon auszugehen, dass es nur einen Schlag gegeben habe und das zerbrochene Glas die Tatwaffe sei. Dass ein Zerbrechen dieses Glases unbemerkt geblieben sei, sei unmöglich. Weiter sei davon auszugehen, dass ein Angriff des Beschuldigten von hinten viel plausibler sei. Die Beweislage reiche hierfür ganz knapp aus. Bezüglich Alkoholpegels des Beschuldigten sei auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und es könne nicht von einer massgebenden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden.