Unbestritten sei, dass grundsätzlich eine gute Stimmung geherrscht habe und der Beschuldigte das Opfer mit einem zerbrochenen Glas an der linken Halsseite, der Backe und dem Ohr verletzt habe. Umstritten sei demgegenüber, wie es genau zum Angriff gekommen sei, ob das Glas das Tatwerkzeug darstelle, wie genau das Opfer verletzt worden sei, ob das Glas bereits vor dem Angriff kaputt gewesen sei, wie die Verletzung rechtlich einzuordnen sei und wie betrunken der Beschuldigte gewesen sei. Beweismässig sei davon auszugehen, dass es nur einen Schlag gegeben habe und das zerbrochene Glas die Tatwaffe sei.