8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin F.________ führte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, dass bezüglich des Sachverhalts nicht mehr viel umstritten sei. Unbestritten sei, dass grundsätzlich eine gute Stimmung geherrscht habe und der Beschuldigte das Opfer mit einem zerbrochenen Glas an der linken Halsseite, der Backe und dem Ohr verletzt habe.