6 etwas habe antun wollen, ergebe sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beteiligten oder aus seiner Reaktion nach der Tat. Mangels Vorsatz aber auch in dubio im Hinblick auf die Schuldunfähigkeit habe daher ein Freispruch zu erfolgen. Für die weiteren Ausführungen der Verteidigung wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 1067 ff.). 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin F.__