Ausgehend von einem Abbau von 0.20 ‰ pro Stunde ergebe sich ein Restwert von 0.4‰, als der Beschuldigte rund 15 Stunden später auf der Polizeiwache erschienen sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Polizei dieser Wert beim Beschuldigten nicht aufgefallen sei. Dass keine Analyse für den Beschuldigten vorliege, dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Es müsse daher in dubio von Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden. Bei entsprechendem Alkoholkonsum werde dann auch die Koordination schwieriger, weshalb nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ein Glas beschädigt habe.