Es sei nachvollziehbar, dass das Glas versehentlich an der Tischkante angestossen bzw. zerbrochen sei und der Beschuldigte dies nicht bemerkt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und nach Würdigung der Aussagen der anwesenden Personen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte wütend gewesen sei. Die angebliche Wut bzw. der Streit sei von der Vorinstanz nicht schlüssig begründet worden. Betreffend Alkoholgehalt sei auch beim Beschuldigten von einem Wert von 3.56‰ zum Tatzeitpunkt auszugehen, habe er doch die gleiche Menge an Alkohol in noch kürzerer Zeit getrunken. Ausgehend von einem Abbau von 0.20 ‰ pro Stunde