Es sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verletzung durch einen einzigen Schlag bzw. vielmehr eine einzige Bewegung des Beschuldigten entstanden sei. Diese Bewegung sei von vorne gekommen und mit einem kaputten Glas erfolgt. In Würdigung der Aussagen sei das Regionalgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Glas nicht mutwillig zerschlagen habe. Es sei nachvollziehbar, dass das Glas versehentlich an der Tischkante angestossen bzw. zerbrochen sei und der Beschuldigte dies nicht bemerkt habe.