8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass es kurz vor Mitternacht zu den Verletzungen des Opfers durch den Beschuldigten gekommen sei. Fraglich sei allerdings, wie es genau dazu gekommen bzw. was vorher geschehen sei und was der Beschuldigte eigentlich gewollt habe bzw. wie sein Handeln zu werten sei. Es sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verletzung durch einen einzigen Schlag bzw. vielmehr eine einzige Bewegung des Beschuldigten entstanden sei.