[…] Dennoch passiert ein derartiger Schlag nicht „einfach so“. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A.________ – sei es wegen eines Witzes, den er nicht ertragen hat, sei es wegen eines unliebsamen Musikstücks oder aus welchem Grund auch immer – wütend geworden ist und E.________ wortwörtlich einen Seitenhieb zufügen wollte. […] […] Das Gericht geht daher beweismässig davon aus, dass A.________ im Tatzeitpunkt stark angetrunken gewesen ist, aber sicherlich eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 3.5 ‰ aufwies.