7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als unbestritten, dass der Beschuldigte dem Opfer die fraglichen Verletzungen zugefügt habe. Fraglich seien der Beweggrund, der genaue Tathergang (welches Glas bzw. welche Scherbe als Tatwaffe gedient habe; ob das Glas vor dem Schlag bereits zerbrochen oder erst dabei/danach kaputt gegangen sei; ob der Beschuldigte von vorne oder von hinten zugeschlagen habe) und die Alkoholisierung des Beschuldigten. Nach Würdigung der Beweise gelangte die Vorinstanz betreffend die offenen Punkte zusammengefasst zu folgendem Ergebnis (Hervorhebungen im Original): […]