391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 637 ff.; Hervorhebungen im Original): Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung