5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Es ist damit gesamthaft durch die Kammer zu überprüfen. Da auch die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erklärt hat (pag. 1003 f.), kann das Urteil betreffend das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art.