1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 568 Tagen (17.02.2018-25.09.2019; Antritt vorzeitiger Strafvollzug 25.09.2019); 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu versetzen. 2. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.