2 ten Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 100.00 pro ausgestandenem Hafttag auszurichten, er sei sofort aus der Haft zu entlassen und es seien die weiteren, notwendigen Verfügungen zu erlassen. Beweisanträge wurden keine gestellt (pag. 1007 f.). Eine telefonische Nachfrage bei Fürsprecherin B.________ ergab, dass die Haftentlassung im Hinblick auf die Hauptverhandlung beantragt worden ist (pag.