Angefochten sei ausschliesslich das Strafmass (Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe sowie der Landesverweisung). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Rahmen der Berufungserklärung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Verurteilung zu einer 10-jährigen Landesverweisung und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Beweisanträge wurden keine gestellt (pag. 1003 f.). Am 23. August 2019 reichte auch der Beschuldigte seine Berufungserklärung ein und focht das Urteil vollumfänglich an.