B.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3‘301.80, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 71 D. I. C.________ wird schuldig erklärt: