B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10‘670.55, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt J.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: