69 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 305bis Ziff. 1 aStGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 303 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 9‘900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.