A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen, ausmachend CHF 3‘455.45, und Fürsprecher D.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 821.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. I. B.________ wird schuldig erklärt: