2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und Lausanne, und gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Bst. A Ziff. 3 hiervor in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, b und c, 19a Ziff. 1 BetmG, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 aStGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 24. September 2018 vorzeitig angetreten worden ist.