66 7.1 die beschlagnahmten Drogen, Streckmittel und Drogenutensilien sowie die übrigen in Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und 7.2 das bei A.________ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 12‘830.00 und EUR 565.00 eingezogen wird (Bst. D Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). B. I. A.________ wird schuldig erklärt: