4. Der A.________ mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 300.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde (Bst. A Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. B.________ der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel, Lausanne und anderswo schuldig erklärt wurde (Bst. B Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).