2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).