f PKV als zu hoch. Die Kammer erachtet ein amtliches Honorar von 20 Stunden, ausmachend CHF 4‘000.00, als angemessen. Zufolge ihres überwiegenden Obsiegens im oberinstanzlichen Verfahren unterliegt C.________ weder der gesetzlichen Rück- noch Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 65 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.