Die von Rechtsanwältin Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote datiert vom 22. Januar 2020 (pag. 2404 f.). Darin machte Rechtsanwältin Q.________ ein amtliches Honorar von 23.45 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend total CHF 4‘690.00, geltend. Dieses Honorar erscheint der Kammer mit Blick auf die Bedeutung des erstinstanzlichen Verfahrens mit akzeptiertem Urteil im Vergleich zum oberinstanzlichen Verfahren sowie mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV als zu hoch.