___ in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 6‘910.90 ausgerichtet. A.________ unterliegt im Umfang von ½ der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt J.________ wird für die amtliche Verteidigung von B.________ im Berufungsverfahren mit CHF 6‘603.65 entschädigt. B.________ unterliegt ebenfalls im Umfang von ½ der gesetzlichen Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt J.________ verzichtete oberinstanzlich auf die Geltendmachung des vollen Honorars, weshalb B.________ diesbezüglich nicht zur Nachzahlung verpflichtet wird. Die von Rechtsanwältin Q.