für die amtliche Verteidigung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar bewegt sich innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Dasselbe gilt bezüglich des von Rechtsanwältin Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Honorars. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. Aufgrund ihrer Verurteilungen sind B.________ und C.______