für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 32‘477.10) besteht kein Anlass (vgl. dazu Bst. A Ziff. V des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 2066). Aufgrund seiner Verurteilung hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Auch das Rechtsanwalt J.________ für die amtliche Verteidigung von B.__