_ obsiegt grossmehrheitlich. Sie verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und wurde oberinstanzlich «nur» zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Dies erscheint mit Blick auf die gesamte Strafe als marginal, weshalb C.________ keine oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. A.________ und B.________ obsiegen bzw. unterliegen oberinstanzlich, gemessen an ihren Anträgen, beide zu rund 50%. Sie haben folglich die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf je CHF 2‘500.00, zu tragen.