die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten – exklusive amtlicher Entschädigung – in der Höhe von CHF 16‘522.30 tragen. 19.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 10‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Gemessen an ihren Anträgen unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber den drei Beschuldigten zu 50%. C.________ obsiegt grossmehrheitlich.