2067 f. und pag. 2070). Ihr Verteilschlüssel bezüglich der anteilsmässigen Auferlegung an die drei Beschuldigten ist nicht zu beanstanden. A.________ hat demnach die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 19‘210.25 zu tragen. B.________ hat (exklusive amtlicher Entschädigung) die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14‘906.05 zu bezahlen und C.________ muss die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten – exklusive amtlicher Entschädigung – in der Höhe von CHF 16‘522.30 tragen.