19. Verfahrenskosten 19.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Alle drei Beschuldigten werden verurteilt. Die Vorinstanz listete die verschiedenen Kosten einzeln auf (Bst. A Ziff. III/2, Bst. B Ziff. I/2 und Bst. C Ziff. I/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2065, pag. 2067 f. und pag.