18.5 Bedingter Strafvollzug Betreffend den bedingten Strafvollzug wird vorab auf die Erwägungen 17.3.7 und 18.1 oben verwiesen. C.________ ist nicht vorbestraft und es ist ihr aus Sicht der Kammer eine günstige Legalprognose zu stellen. Der Vollzug der Geldstrafe wird deshalb aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.