18.2.5 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Nachdem die für die Tatkomponenten festgesetzte Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren aufgrund der Täterkomponenten um 7 Monate zu reduzieren ist, ergibt sich für den Schuldspruch wegen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Aufgrund der Höhe dieser Freiheitsstrafe steht weder der bedingte- noch der teilbedingte Vollzug zur Diskussion (Art. 42 und 43 aStGB e contrario). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von