Ihre jüngste Tochter W.________ ist mit heute nicht ganz sechs Jahren noch jung und seit der Verhaftung von C.________ vor über drei Jahren bei einer Pflegefamilie untergebracht (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 157 zu Art. 47 StGB). C.________ hat erst seit dem erstinstanzlichen Urteil wieder Kontakt zu W.________, was sich angesichts der Tatsache, dass C.________ nicht sehr gut Deutsch und W.________ kein Spanisch (mehr) spricht, allerdings nicht ganz einfach gestaltet. Ihre Zwillinge hat C._____