Zum Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens sowie zur Strafempfindlichkeit ist festzuhalten, dass C.________ ein gewisser „Geständnisrabatt“ zu gewähren ist. Nachdem sie die Anzahl und den Grund ihrer Einreisen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestritt (vgl. S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2171), gab sie in der Berufungsverhandlung zumindest implizit zu, 14 Mal mit Kokainfingerlingen in die Schweiz gereist zu sein (pag. 2360 Z. 40). Zudem erklärte sie, wo sie die Fingerlinge geschluckt (= in A.________’s Haus in Spanien) und dass ihr A.________ gezeigt habe, wie das gehe (pag.