18.2.2 Subjektive Tatkomponenten C.________ handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven. Sie selber war nicht süchtig. Sie hätte einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen können, auch wenn dies – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – aufgrund der (damaligen) wirtschaftlichen Lage in Spanien nicht ganz einfach gewesen sein dürfte (vgl. S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2170 f.). Das subjektive Tatverschulden von C.________ ist somit neutral. 18.2.3 Fazit Tatkomponenten Bei neutralen subjektiven Tatkomponenten ergibt sich für die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren.