Zusammenfassend wirkt sich die Transporttätigkeit von C.________ ohne massgebliche eigene Entscheidungskompetenz verschuldens- und im Umfang von rund 1½ Jahren strafmindernd aus. Fazit: Das objektive Tatverschulden von C.________ erweist sich gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fällen als noch knapp leicht. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe sowie nach den voranstehenden Ausführungen bewegt sich die Freiheitsstrafe dafür im Bereich von 4¼ Jahren. 18.2.2 Subjektive Tatkomponenten C.___