In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wird vorab auf die entsprechenden, im Rahmen der Strafzumessung betreffend A.________ gemachten Ausführungen verwiesen (siehe Erwägung 16.1.1 oben). C.________ ist jedoch weniger Kokain, es bleiben 4‘200 Gramm Kokaingemisch resp. 2‘708.5 Gramm reines Kokain zuzurechnen als A.________ und B.________. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob ist bei C.________ demnach von einer Einstiegsfreiheitsstrafe von ca. 5¼ Jahren auszugehen. Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: Wie bei A.________ liegen bei C._____