Es wäre weder zweckmässig noch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei eine kurze Freiheitsstrafe (anstelle einer Geldstrafe) auszufällen. Alleine der Umstand, dass C.________ die finanziellen Mittel zur Bezahlung einer nicht gebotenen, unbedingten Geldstrafe aller Wahrscheinlichkeit fehlten, genügt aus Sicht der Kammer – entgegen der Vorinstanz – nicht, um statt einer Geldstrafe ausnahmsweise eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen. Dies umso weniger, als C.________ soweit möglich – wie unter Erwägung 18.5 unten noch dargetan wird – ohnehin der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.