18. Konkrete Strafzumessung betreffend C.________ 18.1 Vorbemerkungen Auch bei C.________ rechtfertigt sich die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Blick auf die Ausführungen unter Erwägung 16.2.4 oben nicht. Es wäre weder zweckmässig noch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei eine kurze Freiheitsstrafe (anstelle einer Geldstrafe) auszufällen.