17.3.7 Bedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei B.________ ist nach den voranstehenden Ausführunge von einer günstigen Prognose auszugehen. Hinzu kommt, dass sie aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsgesetz eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird und von einer teilbedingten oder unbedingten Geldstrafe in präventiver Hinsicht kein zusätzlicher Nutzen zu erwarten ist.