17.1 oben). 17.3.4 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten wird vorab vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 17.2.4 oben verwiesen. Sodann ist festzuhalten, dass B.________ von Anfang an geständig war, den Erlös aus den Kokainverkäufen in Lausanne von Schweizerfranken in Euro gewechselt und diesen Bargeldbetrag sodann zwecks Verbringung nach Spanien A.________ und/oder C.________ übergeben zu haben. Für dieses Geständnis rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer eine Strafminderung im Umfang von 25%, d.h. von 30 Strafeinheiten.