17.3.2 Subjektive Tatkomponenten B.________ handelte mit direktem Vorsatz und wäre durchaus in der Lage gewesen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ihr subjektives Tatverschulden ist damit neutral. 17.3.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung des objektiven- und subjektiven Tatverschuldens veranschlagt die Kammer für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei wie bei A.________ 120 Strafeinheiten (vgl. betreffend die Wahl der Sanktionsart die Ausfühungungen unter Erwägung 17.1 oben).